Werbebetrieb: Haltestaunausstattung und freistehende Vitrinen
Die Gemeinde Utrecht möchte im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Bekanntmachung Vereinbarungen mit dem derzeitigen Konzessionsinhaber über die Erweiterung und Digitalisierung von Werbeobjekten an Haltestellen und in freistehenden Vitrinen treffen. Die vorgeschlagenen Änderungen – Erweiterung digitaler Flächen, Reduzierung von Papierflächen, Vergrößerung digitaler Bildschirme – fallen unter die bestehenden Konzessionsbedingungen und stellen keine wesentliche Änderung des Konzessionsauftrags dar, weshalb eine neue Ausschreibung nicht erforderlich ist. Der öffentliche Auftraggeber betont die Transparenz trotz der nicht erforderlichen Veröffentlichung und informiert die Beteiligten über die beabsichtigten Vereinbarungen. Das Verfahren konzentriert sich darauf, die Kontinuität innerhalb der Konzession zu gewährleisten, die Anzahl und das Format der Werbeobjekte anzupassen und bestehende Papierobjekte zu digitalisieren, ohne die Konzession auszusetzen oder zu ändern.
Bauleistungen · Onderhandeling zonder bekendmaking · Europäisches Verfahren
01Was wird gefordert
Die Gemeinde Utrecht möchte im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Bekanntmachung Vereinbarungen mit dem derzeitigen Konzessionsinhaber über die Erweiterung und Digitalisierung von Werbeobjekten an Haltestellen und in freistehenden Vitrinen treffen. Die vorgeschlagenen Änderungen – Erweiterung digitaler Flächen, Reduzierung von Papierflächen, Vergrößerung digitaler Bildschirme – fallen unter die bestehenden Konzessionsbedingungen und stellen keine wesentliche Änderung des Konzessionsauftrags dar, weshalb eine neue Ausschreibung nicht erforderlich ist. Der öffentliche Auftraggeber betont die Transparenz trotz der nicht erforderlichen Veröffentlichung und informiert die Beteiligten über die beabsichtigten Vereinbarungen. Das Verfahren konzentriert sich darauf, die Kontinuität innerhalb der Konzession zu gewährleisten, die Anzahl und das Format der Werbeobjekte anzupassen und bestehende Papierobjekte zu digitalisieren, ohne die Konzession auszusetzen oder zu ändern.
Der öffentliche Auftraggeber stellt vorab klar, dass sein Vorhaben materiell darauf hinausläuft, Vereinbarungen zwischen ihm und dem Konzessionsinhaber zu treffen, die innerhalb der Rahmenbedingungen des zugeteilten Auftrags liegen und damit formal gesehen keine Änderung des Konzessionsauftrags und erst recht keine wesentliche Änderung dieses Konzessionsauftrags darstellen. Damit ist streng genommen eine Veröffentlichung gemäß Art. 4.16 Aw nicht notwendig. Der öffentliche Auftraggeber ist jedoch der Ansicht, dass Transparenz wünschenswert ist, und entscheidet sich dazu, dennoch eine Bekanntmac
02Ausschlussgründe
- Es wurden keine spezifischen Ausschlussgründe extrahiert. Bei einer europaweiten Ausschreibung gelten fast immer die zwingenden und fakultativen Gründe nach Art. 2.86/2.87 des niederländischen Vergabegesetzes — prüfen Sie die Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE).
03Wert im Kontext
Der öffentliche Auftraggeber hat keinen geschätzten Wert veröffentlicht — bei einem großen Teil der Aufträge üblich. Der EU-Schwellenwert für werken beträgt € 5,54 M, zur Orientierung.
04Wahrscheinliche Wettbewerber
05Rechtliche Themen, die hier relevant sein können
06Häufig gestellte Fragen
Warum wird diese Bekanntmachung veröffentlicht, wenn keine wesentliche Änderung der Konzession stattfindet?
Was beinhaltet die beabsichtigte Verlängerung der Konzession?
Welche Änderungen werden an den Werbeobjekten vorgenommen?
Ist die Änderung der Anzahl und Art der Werbeobjekte innerhalb der aktuellen Konzession zulässig?
Automatisch aus den offiziellen Ausschreibungsdaten und Dokumenten zusammengestellt.
07Geschätzter Wert im Marktvergleich
€ 1,4 mln
€ 3,6 mln
€ 9,1 mln
Gegunde waarden in CPV 45 · werken n=3159